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   LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10   

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LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10 (https://dejure.org/2011,13949)
LG Köln, Entscheidung vom 30.06.2011 - 29 S 263/10 (https://dejure.org/2011,13949)
LG Köln, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 29 S 263/10 (https://dejure.org/2011,13949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Entstehung des Teileigentums i.R.d. Vorratsteilung wohnt das Recht zur Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Raumes/Gebäudes unabdingbar inne; Innewohnen des Rechts zur Herstellung eines in der Teilungserklärung vorgesehenen Raumes/Gebäudes bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilungserklärungsmäßige Herstellung: Unverjährbarer Anspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwartschaftsrecht auf Errichtung des Sondereigentums gemäß der Teilungserklärung ist ein unverjährbares Recht! (IMR 2012, 1043)

Verfahrensgang

  • AG Bergisch Gladbach - 70 C 120/09
  • LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 901
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 94/01

    Keine Verwirkung von Sondereigentum als dinglichem Recht- Entstehung von

    Auszug aus LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10
    Auch Sondereigentum kann an (noch) nicht bebauten Grundstücksflächen begründet werden, wenn darauf dem Aufteilungsplan entsprechend Räume und Gebäudeteile noch errichtet werden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2078, OLGZ 1978, 295, OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561).

    Solange der zu Sondereigentum bestimmte Raum aber noch nicht gebaut ist und damit noch nicht vorhanden ist, befindet sich das Sondereigentum in einem Zustand, der dem einer Anwartschaft ähnelt (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561).

    Ist das Teileigentum wie hier im Rahmen der Vorratsteilung wirksam entstanden, so wohnt ihm das Recht zur Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Raumes/Gebäudes unabdingbar inne (OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.1987, NJW-RR 1987, 842; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142), es sei denn, dass die Herstellung des Gebäudes unmöglich ist.

    Veräußert wie hier die teilende Bauherrin das Sondereigentum, dann entsteht ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer auf Herstellung der Substanz des Sondereigentums (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG München, Beschluss vom 06.07.2010, NJW-RR 2010, 1525; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.1978, OLGZ 1978, 295).

    Zulässig ist es aber auch, wenn der Erwerber die Herstellung des unfertigen Sondereigentums selbst übernimmt; der Erwerber ist dann berechtigt, das Vollrecht zur Entstehung zu bringen (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.1978, OLGZ 1978, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142).

    Sie können insbesondere ihre Zustimmung nicht aufgrund Zeitablaufs verweigern (Verwirkungseinwand) bzw. weil die geplanten Räumlichkeiten von dem ursprünglichen Aufteilungsplan abweichen, wenn trotz der Abweichung die dem Sondereigentum zugrunde liegende Raumeinheit genügend bestimmbar ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561).

    Angesichts des klaren Wortlauts der Teilungserklärung ist kein Vertrauenstatbestand zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer dergestalt entstanden, die Garagen würden nie oder jedenfalls nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr gebaut werden (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561).

  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 15 W 256/04

    Vorratsteilung; Stimmrecht für nicht errichtetes Sondereigentum

    Auszug aus LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10
    Teileigentum kann nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 WEG durch eine Teilungserklärung schon vor der Errichtung des Raumes gebildet werden (sog. Vorratsteilung, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142).

    Das einem bestimmten Miteigentumsanteil zugeordnete Sondereigentum an einem bestimmten Raum entsteht allerdings erst mit der Fertigstellung des Raumes (OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142).

    Der Sondereigentümer hat dann eine gesicherte Rechtsposition (OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142).

    Ist das Teileigentum wie hier im Rahmen der Vorratsteilung wirksam entstanden, so wohnt ihm das Recht zur Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Raumes/Gebäudes unabdingbar inne (OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.1987, NJW-RR 1987, 842; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142), es sei denn, dass die Herstellung des Gebäudes unmöglich ist.

    Zulässig ist es aber auch, wenn der Erwerber die Herstellung des unfertigen Sondereigentums selbst übernimmt; der Erwerber ist dann berechtigt, das Vollrecht zur Entstehung zu bringen (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.1978, OLGZ 1978, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142).

  • OLG Frankfurt, 10.04.1978 - 20 W 959/77

    Gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern; Absehen von einer mündlichen

    Auszug aus LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10
    Auch Sondereigentum kann an (noch) nicht bebauten Grundstücksflächen begründet werden, wenn darauf dem Aufteilungsplan entsprechend Räume und Gebäudeteile noch errichtet werden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2078, OLGZ 1978, 295, OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561).

    Veräußert wie hier die teilende Bauherrin das Sondereigentum, dann entsteht ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer auf Herstellung der Substanz des Sondereigentums (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG München, Beschluss vom 06.07.2010, NJW-RR 2010, 1525; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.1978, OLGZ 1978, 295).

    Zulässig ist es aber auch, wenn der Erwerber die Herstellung des unfertigen Sondereigentums selbst übernimmt; der Erwerber ist dann berechtigt, das Vollrecht zur Entstehung zu bringen (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.1978, OLGZ 1978, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142).

  • OLG Hamm, 03.02.1987 - 15 W 456/85

    Recht des Teileigentümers zur Errichtung vorgesehener Garagen auch nach längerem

    Auszug aus LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10
    Ist das Teileigentum wie hier im Rahmen der Vorratsteilung wirksam entstanden, so wohnt ihm das Recht zur Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Raumes/Gebäudes unabdingbar inne (OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.1987, NJW-RR 1987, 842; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142), es sei denn, dass die Herstellung des Gebäudes unmöglich ist.

    Denn Teileigentum kann - als Dauerzustand - nicht aus dem bloßen ideellen Miteigentumsanteil ohne zugehöriges Raumeigentum bestehen (sog. isoliertes Miteigentum, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.1987, NJW-RR 1987, 842).

  • OLG München, 06.07.2010 - 34 Wx 43/10

    Wohnungseigentum: Überführung eines aufgehobenen Sondereigentums in

    Auszug aus LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10
    Veräußert wie hier die teilende Bauherrin das Sondereigentum, dann entsteht ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer auf Herstellung der Substanz des Sondereigentums (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG München, Beschluss vom 06.07.2010, NJW-RR 2010, 1525; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.1978, OLGZ 1978, 295).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 07.07.2016 - 407a C 5/15

    Nachträglicher eigenmächtiger Einbau eines Fensters = bauliche Veränderung?

    Vielmehr ist auch der hier in Rede stehende Anspruch auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände unverjährbar (so Merle in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 21 Rn. 68 m.w.N.; Hogenschurz in: Jennißen, WEG, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 7; AG Köln, Urteil vom 29.06.2010, 202 C 102/09; vgl. a. BGH, Urteil vom 27.04.2012, NJW-RR 2012, 910; LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2012, 318 S 198/11; LG Köln, Urteil vom 30.6.2011, 29 S 263/10; LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2014, 11 S 13/14).
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